Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen FULLY Hannappel
unter Einbeziehung der
ALLGEMEINEN DEUTSCHEN SPEDITEURBEDINGUNGEN
A D S p sowie der Logistik- AGB
Präambel
FULLY orientiert sich an den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) sowie an den Logistik AGB.
Zur Anwendung empfohlen werden die Allgemeinen Spediteur-Bedingungen vom Bundesverband Spedition und Logistik, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels, Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Deutschen Industrie- und Handelskammertag.
Die Logistik- AGB regeln Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf Zusatzleistungen im Rahmen der Logistik Grundsätze der Zusammenarbeit. Der Deutsche Speditions- und Logistikverband e.V. empfiehlt eine Verwendung im Geschäftsverkehr. FULLY ist kein Speditionsunternehmen im Sinne der ADSp, welches selbständig Transporte durchführt.
FULLY vermittelt stets im Auftrag des Auftraggebers Transportleistungen.
- Inhalt
Unseren Geschäften liegen neben diesen Vereinbarungen die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp), sowie die Logistik- AGB, in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde und gelten als Bestandteil unserer AGB. - Warenein- und –ausgang und Reporting
2.1 FULLY gleicht beim Wareneingang und -Ausgang die Bestände automatisch an. Der Auftraggeber kann diese im Kundenbereich oder der WAWI live mitverfolgen. Sofern gewünscht findet beim Wareneingang eine Qualitätskontrolle mit Reporting statt.
2.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Lager-Bestände und Reporte mit dem Abverkauf/ihm bekannten Warenausgang abzugleichen. Widerspricht der Auftraggeber den Zahlen der Reporte nicht binnen einer Woche, so gelten die in den Reporten erfassten Ist-Bestände als Soll-Bestände. Ansprüche aus Fehlbeständen stehen dem Auftraggeber dann nicht mehr gegen FULLY zu.2.3 Es gelten die Bestimmungen über die Haftungen des Spediteurs/ Auftragnehmers der ADSp und der Logistik-AGB. Die Regelungen über das qualifizierte Verschulden bleiben unberührt.
2.4 Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Format, Größe, Gewicht, o.ä.) oder in sonstiger Weise nicht dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB, so steht es FULLY frei, die Annahme der Sendung zu verweigern sowie eine bereits übernommene / übergebene Sendung zurückzugeben, zur Abholung bereitzuhalten oder diese ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.
- Zollamtliche Abwicklung und Kosten
3.1 Der Auftraggeber trägt neben den Kosten für die zollamtliche Abwicklung sämtliche Bußgelder und Einfuhrabgaben die in Verbindung mit dem Auftrag entstanden sind und deren Verschulden nicht bei FULLY liegt.3.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ADSp. - Versicherung des Gutes
4.1 FULLY besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter damit explizit beauftragt. Grundsätzlich ist die Ware durch den Auftraggeber zu versichern und als Außenlager bei dem Versicherer des Auftraggebers anzumelden.
4.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ADSp. - Haftungsversicherung
5.1 FULLY ist nicht verpflichtet, bei einem Versicherer eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, da FULLY kein Spediteur im Sinne der ADSp ist und Transporte ausschließlich vermittelt.
5.2 Die von der FULLY vermittelten Speditionen, die zum Transport der Ware benötigt werden unterliegen den Haftungsversicherungen der ADSp.
5.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat FULLY diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung beauftragten Spediteurs nachzuweisen. - Haftungsgrenzen
6.1 FULLY haftet für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch FULLY beruhen. Der Schadensersatz ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
6.2 Für sonstige Schäden haftet FULLY, soweit sie auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch FULLY oder ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung für sonstige Schäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.3 Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet FULLY nicht.
6.4 Darüber hinaus ist die Haftung von FULLY ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.
6.5 Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann FULLY im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung der nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung nach Ablieferung der Sendung verlangen.
6.7 Wird durch den Auftraggeber bei Vertragsschluss ein Warenwert bestimmt, verbunden mit dem Auftrag an FULLY eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, gelten ergänzend die Bedingungen des oder der Versicherer(s).
6.8 Für Sendungen, die im Auftrag des Auftraggebers an ein Zustellunternehmen (z.B. Deutsche Post AG) übergeben werden (vgl. Ziff. 5.1, 5.2), übernimmt FULLY die Haftung nur bis zur Übergabe der Sendungen an dieses Zustellunternehmen.
6.9 Ergänzend wird vereinbart, dass Ziffer 27 ADSp weder die Haftung von FULLY noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI, § 660 HGB zugunsten des Auftraggebers erweitert.
- Individualvereinbarungen
7.1 Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen von diesen AGB und den einbezogenen Bestandteilen abweichende Vereinbarungen zu treffen. - Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
8.1 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, ist der Sitz von FULLY. Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechts- Nachfolgern gilt deutsches Recht. - Reklamationen
Reklamationen über Mängel in der Beförderung müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Tagen, nachdem dieser vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangt hat, gegenüber FULLY schriftlich geltend gemacht werden, da anderenfalls keine Möglichkeit zur sofortigen Prüfung und Nachbesserung durch FULLY besteht. Reklamationen, die später als eine Woche nach dem Tag, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden sollen, eingehen können generell nicht mehr berücksichtigt werden. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht. - Postgeheimnis und Datenschutz
10.1 FULLY ist gesetzlich zur Wahrung des Postgeheimnisses und Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der FULLY ist eine entsprechende Verpflichtung auferlegt.
10.2 FULLY wird über bekannt gewordene interne Angelegenheiten der Auftraggeber Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung.
- Kündigung und Rücktrittsrecht
11.1 Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnisnahme von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren des Auftraggebers. Hat FULLY den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der FULLY gegenüber dem Auftraggeber für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Auftraggeber den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der FULLY, das dem Beförderungsvertrag zugrunde liegt, zu zahlen, mindestens jedoch 20% des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
11.2 Ereignisse höherer Gewalt und von FULLY nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z.B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen FULLY auch innerhalb des Verzuges, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder Leistungserschwerung kann FULLY wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei FULLY oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechts durch FULLY begründet keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers. Abschnitt 10 Abs. 1 bleibt unberührt.
11.2 In den Fällen des Absatzes 2 ist der Auftraggeber seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von FULLY bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.
11.4 Eine Kündigung durch den Auftraggeber gemäß § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut von FULLY ist ausgeschlossen.
12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat uns so früh wie möglich, bis spätestens 3 Tage vor dem Verteiltermin alle notwendigen Informationen über anzuliefernde Werbemittel und sonstige Waren hinsichtlich Mengen, Lieferanten, Lieferterminen und Verpackungseinheiten schriftlich bekannt zu geben. Dasselbe gilt für alle sonstigen Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten.
Wir haften nicht für Verzögerungen und verspätete Auslieferungen, die aus der nicht zeitgerechten Mitteilung aller Lieferdaten durch den Auftraggeber resultieren, durch von dem Auftraggeber beauftrage Unternehmen oder Personen eintreten (Änderungswünsche, verspätete Lieferung oder Rücksendung von Materialien o.ä.). Wenn von dem Auftraggeber beizustellende Materialien bei FULLY nicht termingerecht eingehen, verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Aufwendungen für Wartezeiten, Personal sowie besondere Zwischenlager, Transport- und sonstige Kosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.
Unvorhergesehene Ereignisse (wie z.B. Maschinenausfall o.ä.) entbinden von zugesagten Lieferfristen. Hiervon wird der Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen schriftlich benachrichtigt.
Nach Eingang der von uns bestätigten Lieferscheine und Wareneingangsmeldungen sowie Musterexemplare ist der Auftraggeber verpflichtet, diese zu prüfen und den Weiterversand frei zu geben.
Der Auftraggeber ist im Übrigen verpflichtet, seine Empfänger bzw. Endkunden zu veranlassen, die angelieferten Werbemittel, falls im normalen Geschäftsgang erforderlich, unverzüglich zu untersuchen und Schäden oder Fehllieferungen unverzüglich bei uns zu rügen. Unterbleibt die Schadensfeststellung und die Mitteilung der Schadenshöhe, führt dies zum Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche oder Versicherungsleistungen.
Mängel der Leistungen von FULLY muss der Auftraggeber bzw. der Kunde des Auftraggebers unverzüglich jedoch spätestens 5 Werktage nach Abnahme anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
Die vereinbarten Fertigstellungs- und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die FULLY zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Bei FULLY angelieferte Ware gilt nur mit Unterschrift eines Mitarbeiters von FULLY als angenommen.
13 Lieferfrist
FULLY übernimmt keine Haftung für Auslieferungsverzögerungen. Maßgebend für alle Beteiligten ist die zugesagte Laufzeit des jeweiligen mit der Beförderung beauftragten Frachtführers. Für mögliche Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung durch ein Verschulden des Transporteurs gelten ausschließlich die Transportbedingungen des Frachtführers.
14 Abrechnung
Mit gegenseitigen Forderungen kann nur aufgerechnet werden, wenn diese rechtskräftig festgestellt sind.
15 Gewährleistung
FULLY haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Werbemittel bzw. der Verteilobjekte. FULLY ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form die Lagerung und Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Lagerung und Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt. Die Haftungsgrenze bei der Durchführung von Aufträgen beträgt maximal die Höhe der zu erwartenden Rechnungssumme.
Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei Eingriffen des Auftraggebers oder eines Dritten in den Kaufgegenstand.
Schäden durch höhere Gewalt wie z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschmutzung, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische, rein politische oder atmosphärische Einflüsse sind von jeglicher Haftung oder Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Schadenersatz ist generell auf Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Vom Auftraggeber überlassenen Werbemittel und Waren bleiben Eigentum des Auftraggebers. Jegliche Versicherungen, die sich direkt auf die eingelagerte Ware beziehen, wie z.B. Feuerversicherungen etc. sind durch den Auftraggeber zu beantragen, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Im Rahmen der Zahlungsabwicklung ggf. anfallenden Gebühren, etwa bei Kreditkartenzahlung, Rücklastschriften, usw., werden von FULLY nicht übernommen. FULLY haftet darüber hinaus nicht bei Zahlungsverzug und Zahlungsausfällen der Kunden. Eine Haftung bei Stornierungen, Kündigungen, Unzustellbarkeit ist ebenfalls ausgeschlossen.